Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenGenehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Eine (Teil-) Baugenehmigung erlischt, wenn mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung begonnen oder die Ausführung für mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Sie kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist der Prüfungsumfang beschränkt.
Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wird für alle Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht nach § 60 NBauO verfahrensfrei oder nach § 62 NBauO anzeigepflichtig sowie keine Sonderbauten gemäß § 2 (5) NBauO sind.
Bei diesen Vorhaben prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen nur auf Vereinbarkeit mit:
- dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
- den Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
- den Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 (2) S. 3 NBauO),
- den Anforderungen an den Verbleib von Exkrementen von Nutztieren (§ 41 (2) S. 2 NBauO),
- den Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO),
- den Anforderungen an Werbeanlagen (§ 50 NBauO),
- den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (im Sinne des § 2 (16) NBauO).
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) richtet sich nach den Vorgaben des § 65 (2) S. 1 und (3) NBauO. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden nur auf entsprechenden Antrag geprüft.
Trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts uneingeschränkt einzuhalten. Der Entwurfsverfasser und der Bauherr tragen die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:
- Auszug Amtliche Karte 1:5000
- einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte inklusive eines Flurstücks- und Eigentümernachweises in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO) mit Eintragung der geplanten baulichen Maßnahme
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Baubeschreibung
Je nach Art des Vorhabens außerdem:
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Berechnung der GRZ
- Berechnung der GFZ
- Berechnung der Vollgeschosse
- Nachweis der Einstellplätze
- Angaben zur Gebäudeklasse
- Bautechnische Nachweise
Hinweise:
- Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.
- Der Antrag auf Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ist gem. § 7 (2) der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Salzgitter schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fachdienst Tiefbau und Verkehr einzureichen. Die Prüfung und Genehmigung erfolgt unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.
Rechtsgrundlage
Amt/Fachbereich
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz
Hinweise / Besonderheiten
Die Bauherrin oder der Bauherr haben sich bei der Antragstellung durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten zu lassen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen des Bauantrages ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).