Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO für Werbeanlagen


Werbeanlagen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen gehören.

 

Leistungsbeschreibung


Werbeanlagen sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Ihre Errichtung oder Änderung bedarf der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, solange die Werbeanlage nicht dem Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen im Anhang zu § 60 NBauO unterfällt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 

Eine (Teil-) Baugenehmigung erlischt, wenn mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung begonnen oder die Ausführung für mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Sie kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist der Prüfungsumfang beschränkt.

Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wird für alle Werbeanlagen durchgeführt, die nicht nach § 60 NBauO verfahrensfrei oder nach § 62 NBauO anzeigepflichtig sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen nur auf Vereinbarkeit mit:

  • dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
  • den Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
  • den Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 (2) S. 3 NBauO),
  • den Anforderungen an den Verbleib von Exkrementen von Nutztieren (§ 41 (2) S. 2 NBauO),
  • den Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO),
  • den Anforderungen an Werbeanlagen (§ 50 NBauO),
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (im Sinne des § 2 (16) NBauO),

soweit der Prüfungsinhalt bei einer Werbeanlage einschlägig ist. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) richtet sich nach den Vorgaben des § 65 (2) S. 1 und (3) NBauO.

Trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts uneingeschränkt einzuhalten. Der Entwurfsverfasser und der Bauherr tragen die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • Liegenschaftskarte oder einfacher/qualifizierter Lageplan (siehe § 6 (1) Nr. 1 NBauVorlVO)
  • Baubeschreibung
  • Darstellung Werbeanlage

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

Hinweise / Besonderheiten


Die Bauherrin oder der Bauherr haben sich bei der Antragstellung durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten zu lassen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen des Bauantrages ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).