Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 (2) NBauO für vorübergehende Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen (z. B. Scheunenfeste)


Die vorübergehende Umnutzung von Räumen zu Versammlungsräumen bedarf, soweit sie nicht zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen gehört, nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

 

Leistungsbeschreibung


 

Genehmigungsverfahren nach § 63 (2) NBauO für vorübergehende Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen

Eine Genehmigungspflicht besteht für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, im Rahmen einer vorübergehenden Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist,

  • wenn die Nutzungsdauer mehr als drei Tage im Jahr beträgt oder
  • der Versammlungsraum mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst bzw.
  • durch die Nutzungsänderung mehrere Versammlungsräume mit einem gemeinsamen Rettungsweg mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. 

Es wird geprüft, ob für die vorübergehende beantragte Nutzung, d. h. die Veranstaltung, der Brandschutz gewährleitet ist (§ 63 (2) 2 NBauO). Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgehen könnte, kann die Behörde den Prüfungsumfang entsprechend erweitern. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Standsicherheit der baulichen Anlage fraglich ist.

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • einfacher Lageplan (zur Übersicht)
  • vermaßte Grundrisse und Schnitte des Gebäudes / der baulichen Anlage bzw. des Bereichs der Veranstaltung
  • genaue Beschreibung der Verwaltung (Datum, Uhrzeit, Ablaufplan, Anzahl der erwarteten Besucher)
  • Aussagen zum Brandschut / zur Gefahrenabwehr der Gebäudes
  •  Abweichungsanträge inklusive Begründung, wenn Abweichungen von 
    Vorschriften des öffentlichen Baurechts vorliegen

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Hinweise / Besonderheiten


Die erklärende Person benötigt für das Einreichen des Bauantrages ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Anders als in den sonstigen Baugenehmigungsverfahren benötigt die antragstellende Person grundsätzlich keine besondere Qualifikation, solange sie über die notwendigen Kenntnisse für den Antrag verfügt. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch Bauvorlagen einer zugelassenen Entwurfsverfasserin bzw. eines zugelassenen Entwurfsverfassers (z. B. Architekt(in)) verlangen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die eingereichten Bauvorlagen für die erforderliche(n) Prüfung(en) nicht hinreichend aussagekräftig sind.