Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 NBauO


Die Bauvoranfrage dient der rechtsverbindlichen Vorabklärung von Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können.

 

Leistungsbeschreibung


 

Bauvoranfrage nach § 73 NBauO

Mit der Bauvoranfrage können Einzelfragen zu einer Baumaßnahme, die selbstständig beurteilt werden können und über die auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden wäre, vor der Durchführung des Genehmigungsverfahrens rechtssicher beantwortet werden. Der erteilte positive Bauvorbescheid gilt dann als vorweggenommmener Teil der Baugenehmigung, die anschließend noch beantragt werden muss, solange der Genehmigungsantrag in den beschiedenen Einzelfragen inhaltlich nicht vom erteilten Bauvorbescheid abweicht.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen und Prüfungen notwendig sind. Die entstehenden Gebühren können auf die Gebühren im Baugenehmigungsverfahren angerechnet werden.

Ein Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Er kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO)
    mit Eintragung der geplanten baulichen Maßnahme
  • Angabe Herstellungskosten

Je nach Art des Vorhabens außerdem:

  • Bauskizzen mit Darstellung von Grundrissen, Schnitten und / oder Ansichten

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Hinweise / Besonderheiten


Für das Einreichen der Bauvoranfrage wird ein Nutzerkonto benötigt, über das die Bauvorlagen elektronisch übermittelt werden (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassenden ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.