Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO
Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO
Mitteilung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO
Bestimmte Bauvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine erteilte Baugenehmigung errichtet werden, wenn zuvor das Mitteilungsverfahren nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt wurde.
Leistungsbeschreibung
Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO
In § 62 NBauO ist im Einzelnen festgelegt, für welche Gebäude und baulichen Anlagen das Mitteilungsverfahren angewendet werden kann und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Der Entwurfsverfassende trägt gemeinsam mit der Bauherrin bzw. dem Bauherren die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. In diesem Verfahren erfolgt keine materiellrechtliche Prüfung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht durch die Bauaufsichtsbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Eingabe der Daten müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:
Auszug Amtliche Karte 1:5000
einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO)
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Baubeschreibung
Je nach Art des Vorhabens außerdem:
Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
Berechnung der GRZ
Berechnung der GFZ
Berechnung der Vollgeschosse
Nachweis der Einstellplätze
Angaben zur Gebäudeklasse
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz
Hinweise / Besonderheiten
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).
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