Abbruchanzeige nach § 60 (3) NBauO


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

 

Leistungsbeschreibung


 

Abbruchanzeige nach § 60 NBauO

Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen.

Die Anzeige muss eine Erklärung einer in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen oder einer dieser gleichgestellten Person enthalten. Die Erklärung muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile davon angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann, bestätigen. 

   

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Eingabe der Daten müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • Auszug Amtliche Karte 1:5000
  • einfacher Lageplan
  • Bestätigung des Tragwerksplaners gem. § 8 Nr. 3 NBauVorlVO
  • Statistischer Erhebungsbogen Bauabgang

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Hinweise / Besonderheiten


Die Bauherrin oder der Bauherr kann die Anzeige selbst einreichen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Anzeige ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Die oben näher beschriebene Erklärung bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin des Nutzerkontos nicht mit der die Erklärung abgebenden Person identisch ist.  

 

Kontakt

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