Antrag auf Erteilung einer Abweichung / Befreiung / Ausnahme nach § 66 NBauO


Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des öffentlichen Baurechts zulassen.

 

Leistungsbeschreibung


 

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 66 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Es besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. In begründeten Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Abweichungen von Anforderungen der NBauO und von auf Grund der NBauO erlassener Vorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zulassen. Auch außerhalb eines Genehmigungsverfahrens kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Die gesonderte Zulassung einer Abweichung, Befreiung oder Ausnahme erlischt, wenn mit der Ausführung der zugehörigen Baumaßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung begonnen oder die Ausführung für mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Antragstellung muss mindestens ein einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO) übermittelt werden.

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Hinweise / Besonderheiten


Für das Einreichen des Antrags nach § 66 NBauO ist ein Nutzerkonto erforderlich  (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Der Antrag ist grundsätzlich nach § 66 NBauO durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherren zu übermitteln. Ist der Gegenstand des Antrags ein Entwurf einfacher Art, da kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist oder handelt es sich um einen Abweichungsantrag im Rahmen einer verfahrensfreien Baumaßnahme, kann der Antrag auch durch die Bauherrin oder den Bauherren übermittelt werden.