Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach § 65 (2) S. 3 NBauO
Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach § 65 (2) S. 3 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin bestätigt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO, dass die eingereichten Nachweise über die Standsicherheit dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um die Antragstellung abschließen zu können, muss mindestens der Nachweis der Standsicherheit übermittelt werden.
Hinweis: Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz
Hinweise / Besonderheiten
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).