Prüfung von Standsicherheitsnachweisen nach § 65 (2) S. 3 NBauO


Leistungsbeschreibung


Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin bestätigt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO, dass die eingereichten Nachweise über die Standsicherheit dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

 

An wen muss ich mich wenden?


Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Um die Antragstellung abschließen zu können, muss mindestens der Nachweis der Standsicherheit übermittelt werden.

 

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Amt/Fachbereich


Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Hinweise / Besonderheiten


Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).

 

Kontakt

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