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Wohnsitz Abmeldung des Hauptwohnsitzes ins Ausland


Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Leistungsbeschreibung

Die Abmeldung einer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie aus dieser Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen. Dies ist der Fall, wenn sie beispielsweise ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen aufgeben. Beachten Sie bitte hierzu auch die Hinweise in der Leistung zur Abmeldung eines Nebenwohnsitzes .

Spezielle Hinweise

Bei einem Wohnungswechsel müssen Sie lediglich die neue Wohnung anmelden . Die zuständige Stelle des neuen Wohnortes informiert dann automatisch die Wegzugsgemeinde.

Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, können Sie diese Wohnung entweder bei der vor Ort zuständigen Stelle oder bei der für Ihren aktuellen Wohnsitz zuständigen Stelle abmelden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es fallen keine Gebühren an.

Die Abmeldung muss spätestens 2 Wochen nach dem Auszug erfolgen.

Fachdienst BürgerService, Ausländerangelegenheiten und Wahlen

BürgerCenter Lebenstedt

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