Visumpflichtige Besuchseinreisen (Verpflichtungserklärung)
Visumpflichtige Besuchseinreisen (Verpflichtungserklärung)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
In der Bundesrepublik lebende deutsche oder ausländische Staatsangehörige können Angehörige aus visumpflichtigen Nationen zu Besuch einladen. Der Einladende muss sich jedoch verpflichten, für den Einreisenden finanziell aufzukommen.
Als Gastgeber / Gastgeberin verpflichten Sie sich damit, für alle durch den Aufenthalt Ihres Gastes entstehenden Kosten aufzukommen, wie zum Beispiel
- Versorgung mit Wohnraum und den Bedarf des täglichen Lebens
- Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit
- Aufwendungen für die Rückreise
Welche Unterlagen werden benötigt?
Als Auskunft über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit können beispielsweise die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorlegt werden:
- Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
- Bescheinigung eines Steuerberaters über die Nettoeinkünfte sowie bei selbstständig Tätigen, die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 3 Monate. Sollte keine Bescheinigung eines Steuerberaters vorliegen, sind die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre vorzulegen.
- Ferner benötigen Sie die persönlichen Daten Ihres Besuchers/Gastes. Eine Kopie des Reisepasses Ihres Besuchers/Gastes wäre hier hilfreich.
Welche Gebühren fallen an?
29 EUR
Bearbeitungsdauer
Das Original der Verpflichtungserklärung wird sofort nach der Abgabe zur weiteren Verwendung ausgehändigt.
Rechtsgrundlage
§§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz
Amt/Fachbereich
Fachdienst BürgerService, Ausländerangelegenheiten und Wahlen
Ausländerbehörde
Hinweise / Besonderheiten
Das ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung muss der eingeladenen Person übersandt werden, damit es zur Visumsbeantragung vorgelegt werden kann. In der Regel wird die Verpflichtungserklärung dort bis zu 6 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt.