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Visumpflichtige Besuchseinreisen (Verpflichtungserklärung)


Leistungsbeschreibung

In der Bundesrepublik lebende deutsche oder ausländische Staatsangehörige können Angehörige aus visumpflichtigen Nationen zu Besuch einladen. Der Einladende muss sich jedoch verpflichten, für den Einreisenden finanziell aufzukommen.

Als Gastgeber / Gastgeberin verpflichten Sie sich damit, für alle durch den Aufenthalt Ihres Gastes entstehenden Kosten aufzukommen, wie zum Beispiel

  • Versorgung mit Wohnraum und den Bedarf des täglichen Lebens
  • Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit
  • Aufwendungen für die Rückreise

Als Auskunft über Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit können beispielsweise die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorlegt werden:

  • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen der letzten drei Monate
  • Bescheinigung eines Steuerberaters über die Nettoeinkünfte sowie bei selbstständig Tätigen, die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten 3 Monate. Sollte keine Bescheinigung eines Steuerberaters vorliegen, sind die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre vorzulegen.
  • Ferner benötigen Sie die persönlichen Daten Ihres Besuchers/Gastes. Eine Kopie des Reisepasses Ihres Besuchers/Gastes wäre hier hilfreich.

29 EUR

Das Original der Verpflichtungserklärung wird sofort nach der Abgabe zur weiteren Verwendung ausgehändigt.

 §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz 

Fachdienst BürgerService und Ordnung

Ausländerbehörde

Das ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung muss der eingeladenen Person übersandt werden, damit es zur Visumsbeantragung vorgelegt werden kann. In der Regel wird die Verpflichtungserklärung dort bis zu 6 Monaten ab Ausstellungsdatum anerkannt.