Anzeigen nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Anzeigen nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Textblöcke ein-/ausklappenFür alle Baumaßnahmen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, ist die Eintragung in ein Kataster vorgeschrieben (§ 23 EBV).
Leistungsbeschreibung
Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten und ersetzt dadurch in weiten Teilen die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“.
Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ressourcen-schonenden, kreislaufgesteuerten Bauweise.
Was sind Ersatzbaustoffe?
Es handelt sich dabei um mineralische Baustoffe, die als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen anfallen.
Sie sind nach einer Aufbereitung für einen Einbau in technische Bauwerke geeignet und können als einer der unter § 2 Nummer 18 bis 33 EBV genannten Stoffe deklariert werden.
Dazu gehören neben Recycling-Baustoffen auch verschiedene Schlacken, Sande und Aschen.
Anzeigepflicht für mobile Aufbereitungsanlagen
Werden mineralische Ersatzbaustoffe im Rahmen von Rückbaumaßnahmen vor Ort hergestellt, so ist die Verwendung von Aufbereitungsanlagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 6 EBV).
Betreiber mobiler Aufbereitungsanlagen zur Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) haben bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes an die Untere Abfallbehörde (Umwelt@stadt.salzgitter.de) zu übermitteln:
- den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage
- den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und
- eine Kopie des Prüfzeugnisses
Das Prüfzeugnis beinhaltet folgende Komponenten (§ 5 Abs. 4 EBV)
- Durchführung der Erstprüfung
- Bewertung der Materialwerte
- Ergebnis der Betriebsbeurteilung
Anzeigepflichten gemäß § 22 EBV
Einbau von Ersatzbaustoffen außerhalb von Schutzgebieten
Der Einbau von folgenden mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische, ab einem Gesamtvolumen von 250 Kubikmeter, ist der unteren Abfallbehörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
- Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
- Schlacken: HOS-2, SWS-1, SWS-2, GKOS
- Kupferhüttenmaterial CUM-1, CUM-2
- Gießereirestsand GRS
- Aschen: SKA, SFA, BFA, HMVA-1, HMVA-2
Zu beachten sind hierbei die Vorgaben zu Mindesteinbaumengen für bestimmte Schlacken und Aschen in Abhängigkeit der Art der Baumaßnahme (§ 20 EBV) sowie die für Niedersachsen geltenden Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinn der Abfallverzeichnis-Verordnung.
Abschluss der Maßnahme
Gemäß § 25 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung hat der Verwender für mineralische Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen, die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der unteren Abfallbehörde zu melden.
Die Meldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Übermittlung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.
Vorzugsweise bitte die Formulare über das Kontaktformular oder per E-Mail an Umwelt@stadt.salzgitter.de übersenden. Bitte übersenden Sie ausschließlich die rechts unter "Links und Onlinedienste" hinterlegten Excel-Dateien und wandeln diese NICHT beispielsweise in eine PDF um. Das Excel-Format ist für die weitere Verabreitung essenziell.
Zuständige Stelle
Untere Abfallbehörde der Stadt Salzgitter für den Einbau von Ersatzbaustoffen und mobile Aufbereitungsanlagen auf Baustellen
Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für stationäre Aufbereitungsanlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Vor- und Abschlussanzeigen haben nach dem Muster in Anlage 8 – Voranzeige – zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten zur EBV erhalten Sie auf den nachfolgend aufgeführten Seiten:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (bmuv) - Mantelverordnung:
https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung
Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung:
https://www.laga-online.de/documents/faq-zur-ebv-version-1_1685085674.pdf
Amt/Fachbereich
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Fachgebiet Umwelt - Untere Abfallbehörde