Datenschutzerklärung Sozialamt

Hilfe zur Pflege:

Hinweise zum Datenschutz:

Rechtsrahmen für den Datenschutz in Deutschland und in der Europäischen Union ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sowohl die DS-GVO als auch insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) enthalten Vorschriften zur Datenverarbeitung und zu den Rechten von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Daher werden Sie auf folgendes hingewiesen:

Soweit es für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d.h. insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Artikel 6 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67 a ff. SGB X). Ihr zuständiger Sozialhilfeträger ist „Verantwortlicher“ im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DS-GVO.

1. Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern

Ihre Angaben im Antragsverfahren sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Wenn Sie Kontoauszüge vorlegen, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung –nicht aber deren Höhe- geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung). -

2. Datenerhebung bei anderen Stellen

Sofern die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann der Sozialhilfeträger auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

  • bei anderen Stellen im Zusammenhand zwischen diesen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bestehenden Rechtsverhältnissen (z.B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z.B. Unterhaltsverpflichtete oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 117 SGB XII
  • bei anderen Sozialleistungsträgern (z.B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z.B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
  • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und –insbesondere bei selbständig tätigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft- zur Einkommenssteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommenssteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.

3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich

Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 118 SGB XII). Es darf z.B. abgeglichen werden, ob während des Sozialhilfebezuges Renten gezahlt werden, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt werden ist. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO, Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

4. Datenverarbeitung im Rahmen der Sozialhilfestatistik

Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d.h. ohne Namen und Anschrift) für die Sozialhilfestatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Landesamt für Statistik Niedersachsen, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt werden (§§ 121 ff. SGB XII).

5. Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren

Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

6. Löschung Ihrer personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden vom Sozialhilfeträger gelöscht, wenn sie für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden (§ 84 SGB X) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht kein Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.

7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde

Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sozialhilfeträger. Sie können auch die Datenschutzbeauftragte/den Datenschutzbeauftragten zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt. Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherte Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen. Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DS-GVO in Verbindung mit § 84 Abs. 3 SGB X können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Sozialhilfeträger die Daten nicht mehr länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Löschung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde. Im Zusammenhang mit der Sozialhilfebearbeitung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO, da die Datenverarbeitung in der Sozialhilfe im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 20 Abs. 3 DS- GVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, da sozialhilferechtliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen (Vgl. § 84 Abs. 5 SGB X).

Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d.h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt. Sollten Sie mit den Auskünften Ihres Sozialhilfeträgers bzw. mit der von ihr vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, können Sie sich mit einer Beschwerde an die Landesdatenschutzbeauftragte als Aufsichtsbehörde wenden.

8. Kontaktdaten/Adressen

Verantwortlicher: Stadt Salzgitter –Fachdienst Soziales und Senioren- Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter; Telefon: (05341) 839-4080; Fax: (05341) 839-4950; E-Mail: soziales@stadt.salzgitter.de

(Behördlicher) Datenschutzbeauftragter: Telefon: (05341) 839-3131; E-Mail: datenschutz@stadt.salzgitter.de

Landesdatenschutzbeauftragte:

Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Prinzenstr. 5, 30159 Hannover

Telefon: (0511) 120-4500

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de