Datenschutz Gewerbemeldung

Informationen

nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)



Verantwortliche Stelle

Stadt Salzgitter, Fachdienst Bürgerservice und Ordnung, Joachim-Campe-Str. 6-8,
38226 Salzgitter

E-Mail: gewerbewesen@stadt.salzgitter.de

 

Datenschutzbeauftragte/r

Stadt Salzgitter, Datenschutzbeauftragter, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter,

E-Mail: datenschutz@stadt.salzgitter.de

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Gemäß § 11 Gewerbeordnung (GewO) darf die zuständige Behörde personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, den Betrieb verlegt, den Gewerbegegenstand wechselt oder ausdehnt, den Betrieb aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde nach § 14 Absatz 1 GewO gleichzeitig anzeigen.

 

Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

Ihre Daten dürfen übermittelt werden an:

  • die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben
  • die Handwerkskammer zur Wahrnehmung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben
  • die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften
  • die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben
  • die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind
  • die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Absatz 1 in Verbindung mit § 404 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben
  • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben
  • die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Absatz 1 in Verbindung mit   § 404 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben
  • das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
  • die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
  • nach § 14 Absatz 6 GewO - öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten soweit...
    • eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist
    • die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
    • der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt
  • nach § 14 Absatz 7 GewO - öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt
  • nach § 14 Absatz 8 Satz 3 GewO die zuständigen Finanzbehörden.


Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Ihre personenbezogenen Daten werden an kein Drittland oder internationale Organisation übermittelt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Die Daten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Gewerbeabmeldung gespeichert.

 

Ihre Betroffenenrechte

Im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen ihnen nach der DSGVO folgende  Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben
    sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17, 18 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die verantwortliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Des Weiteren besteht ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen

Prinzenstr. 5, 30159 Hannover

E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de