Meldeangelegenheiten

Informationen

nach Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

 

Verantwortliche Stelle

Stadt Salzgitter, Fachdienst Bürgerservice und Ordnung, Joachim-Campe-Str. 6-8,
38226 Salzgitter

E-Mail: burgercenter@stadt.salzgitter.de

 

Datenschutzbeauftragte/r

Stadt Salzgitter, Datenschutzbeauftragter, Joachim-Campe-Str. 6-8, 38226 Salzgitter,

E-Mail: datenschutz@stadt.salzgitter.de

 

 

Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebe­hörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte     (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten    Informati­onsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffent­licher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfol­gen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldeda­tenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der    Da­tenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

Bereitstellung der Daten

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei

Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (Abschnitt 3 des Bundesmeldegesetzes , §§ 17 – 27) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt (§ 28 Absatz 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei

Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungs­gemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ord­nungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

  1. Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundes­datenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Such­dienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwal­tungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
  2. Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebühren­

pflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des An­tragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahr­gang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffent­liches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen

Stellen gleichgesetzt.

  1. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zu­sammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
  2. Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit

diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten er­

halten.

  1. Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten        Ad­ressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen

Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

  1. Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Mel­debehörde angemeldet hat.
  2. An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und

des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der

Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenüber­-

mittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbe­reich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz­

Grundverordnung übernehmen.

Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Ihre personenbezogenen Daten werden an kein Drittland oder internationale Organisation übermittelt.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die

nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie

nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörig-­

keitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf

von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der

Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren auf­bewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen

sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im

Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsda­tums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

Betroffenenrechte

Im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen ihnen nach der DSGVO folgende  Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben
    sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17, 18 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die verantwortliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Sie haben das Recht, Beschwerde gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu erheben, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. In Niedersachsen ist die zuständige Aufsichtsbehörde:

            Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

            Prinzenstraße 5

            30159 Hannover

            Email: poststelle@lfd.niedersachsen.de


Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nicht mittels automatisierter Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1,4 DSGVO.