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Prüfung von Brandschutznachweisen nach § 65 (2) S. 3 NBauO


Leistungsbeschreibung

Auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin bestätigt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO, dass die eingereichten Nachweise über die Einhaltung des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

 

Bitte wenden Sie sich an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz.

 

Um die Antragstellung abschließen zu können, muss mindestens der Nachweis über die Einhaltung des Brandschutzes übermittelt werden.

Hinweis: Um die zeitnahe Bearbeitung der Bauvorlagen sicherzustellen, wird die Übermittlung von pdf-Dateien, die sich mit den Programmen der Firma Adobe fehlerfrei öffnen und bearbeiten lassen, empfohlen.

 

Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben. Die Gebührenhöhe richtet sich im Allgemeinen nach dem Rohbauwert, dem Herstellungswert oder dem Zeitaufwand.

 

Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz

Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz

 

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser (erklärende Person) hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn die beabsichtigte Baumaßnahme der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Mitteilung ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).