Verlängerung der Geltungsdauer der (Teil-)Baugenehmigung für die Änderung einer baulichen Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine (Teil-)Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen oder die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen wird (vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 NBauO). Läuft Ihre (Teil-)Baugenehmigung für die Änderung einer baulichen Anlage ab, kann unter den zuvor genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der (Teil-)Baugenehmigung beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Salzgitter.
Voraussetzungen
Ihnen liegt eine gültige (Teil-)Baugenehmigung vor.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der Geltungsdauer der (Teil-)Baugenehmigung gestellt werden.
Amt/Fachbereich
Fachdienst Stadtplanung, Umwelt, Bauordnung und Denkmalschutz
Fachgebiet Bauordnung und Denkmalschutz